Diese AGB gelten für alle Leistungen der Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag GmbH & Co. KG (in der Folge
"Verlag") im Zusammenhang mit "Werbeeinschaltungen" Dritter (in der Folge "Auftraggeber"), insbesondere mit
Anzeigen/Inseraten, Beilagen und Sonderwerbeformen jeglicher Art, in den von ihr verlegten Printmedien, soweit sich
nicht aufgrund der Natur der Sache, der Bestimmungen unter www.beilagen.at ("Beilagen", "Auftragsabwicklung")
oder schriftlicher Einzelvereinbarung Abweichendes ergibt.
Der Auftraggeber stimmt zu, dass allenfalls von ihm verwendete AGB im Zweifel selbst dann von den nachstehenden
AGB verdrängt und somit allein letztere dem Vertragsverhältnis zugrunde gelegt werden, wenn die AGB
des Auftraggebers unwidersprochen bleiben. Vertragserfüllungshandlungen des Verlages gelten daher nicht als
Zustimmung zu abweichenden Vertragsbedingungen.
Soweit in diesen AGB Schriftform gefordert ist, genügen sowohl Fax als auch E-Mail.
II. Auftragserteilung
Die Auftragserteilung muss schriftlich erfolgen. Ausgenommen sind Wortanzeigen, die auch mündlich beauftragt
werden können. Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung des Verlages zustande, es sei denn,
dass der Verlag die Auftragsannahme auf andere Weise zu erkennen gibt (zB durch Tätigwerden aufgrund der
Auftragserteilung). Mündliche (Zusatz-)Vereinbarungen mit sowie Auskünfte durch Verlags-MitarbeiterInnen, die nicht
schriftlich bestätigt werden, binden den Verlag nicht.
Der Verlag behält sich vor, die Annahme von Aufträgen ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
Der Auftraggeber hat sich vor Auftragserteilung über den jeweils gültigen Anzeigentarif (sowie die Richtlinien betreffend
Zählweise bei Wortanzeigen), die Höhe der anfallenden Abgaben (insbesondere Werbeabgabe und Umsatzsteuer) und
über die für seine Werbeeinschaltung relevante Rechtslage zu informieren.
Für Inhalt, äußere Form und rechtliche (zB wettbewerbs-, urheber-, medien-, persönlichkeits- und verwaltungsrechtliche)
Zulässigkeit einer Werbeeinschaltung ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Dieser sichert
ausdrücklich zu, dass die Werbeeinschaltung gegen keine gesetzlichen Bestimmungen verstößt und Rechte
Dritter nicht verletzt. Der Auftraggeber verpflichtet sich daher, den Verlag bzw. den Medieninhaber der betroffenen
Druckschrift sowie deren Organe und Mitarbeiter hinsichtlich sämtlicher Ansprüche Dritter, die sich aus oder im
Zusammenhang mit der Werbeeinschaltung ergeben, vollkommen schad- und klaglos zu halten. Bei Ansprüchen nach
dem UWG gilt dies unabhängig davon, ob sie von Mitbewerbern des Auftraggebers oder des Verlages geltend gemacht
werden. Die Kosten für gerichtlich aufgetragene Gegendarstellungen, sonstige Mitteilungen nach dem MedienG oder
Urteilsveröffentlichungen sind dem Verlag nach dem jeweils geltenden Anzeigentarif zu ersetzen. Der Verlag ist zu einer
Prüfung gerichtlich aufgetragener Einschaltungen nicht verpflichtet. Die Ersatzpflicht des Auftraggebers umfasst auch
sämtliche Vertretungs- und Verfahrenskosten infolge außergerichtlicher oder gerichtlicher Abwehr von Ansprüchen
Dritter. Die Auswahl der Rechtsvertretung obliegt dem Verlag.
III. Auftragsabwicklung
Dem Auftraggeber obliegt die rechtzeitige und frei Haus erfolgende Bereitstellung der für die Auftragsdurchführung erforderlichen
Daten/Informationen und Werbemittel (insbesondere Druckunterlagen und Beilagen). Druckunterlagen betreffend
hat dies entsprechend den Repro-Richtlinien für Zeitungsdruck der "Interessensgemeinschaft Austria Druckstandard
Zeitungen" bzw gemäß ÖNORM A 1503, den Richtlinien der digitalen Datenübertragung für Tageszeitungen, für
Krone bunt, für KRONE.TV und für Journale (abrufbar unter www.kroneanzeigen.at, "Technik") zu erfolgen.
Der Verlag ist nicht zur Überprüfung der vom Auftraggeber beigestellten Daten/Informationen und
Werbemittel verpflichtet, weder in rechtlicher Hinsicht noch in Bezug auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder
allfällige Fehler. Der Verlag ist auch nicht zu deren Aufbewahrung verpflichtet. Der Verlag wird sich jedoch
bemühen, die bereitgestellten Daten/Informationen und Werbemittel sowie die Daten/Informationen über die letztlich
veröffentlichte Werbeeinschaltung für einen Zeitraum von 3 Monaten nach Veröffentlichung aufzubewahren.
Der Verlag behält sich die Vornahme von Abkürzungen, die den Sinn einer Wortanzeige nicht verändern, sowie die
Text-Setzung nach den Regeln der neuen Rechtschreibung vor.
Der Verlag ist auch ohne diesbezüglichen Auftrag berechtigt, die Werbeeinschaltung als "Anzeige",
"entgeltliche Einschaltung", "Werbung" oder sonst wie im Sinne des § 26 MedienG zu kennzeichnen. Ob eine
solche Kennzeichnung notwendig oder zweckmäßig ist, entscheidet allein der Verlag. Sollte die Kennzeichnung
auf Wunsch des Auftraggebers unterlassen oder modifiziert werden, haftet dieser für jeden dem Verlag daraus
erwachsenden Nachteil.
Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers hergestellt. Bei nicht fristgerechter
Rücksendung der Probeabzüge gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt.
Durch Änderung der ursprünglich vereinbarten Ausführung oder bereitgestellter Daten/Informationen
(zB Druckunterlagen) entstehende Kosten werden dem Auftraggeber verrechnet.
Telefonisch mitgeteilte Änderungswünsche müssen nachträglich - jedoch noch vor Anzeigenschluss – schriftlich
bestätigt werden.
Reicht die beauftragte Anzeigengröße für die gewünschte Layout-Gestaltung oder die Einhaltung der vorgegebenen
Schriftgröße nicht aus, hat der Auftraggeber die volle Abdruckhöhe zu bezahlen.
Anzeigen, die höher als 90 % der Satzspiegelhöhe sind, werden aus umbruchtechnischen Gründen mit der gesamten
Blatthöhe (Satzspiegel) berechnet.
Platzierungswünsche sind für den Verlag nur bei Leistung des Platzierungszuschlages bindend. Bei Wortanzeigen
können Platzierungswünsche innerhalb einer Rubrik nicht berücksichtigt werden.
Farbabweichungen gegenüber dem Original bleiben aus drucktechnischen Gründen vorbehalten.
Der Verlag übernimmt keine eingeschriebenen Chiffrebriefe (Antwortschreiben auf Anzeigen mit Kennzahl) und haftet
nicht für in Verlust geratene Einsendungen. Eingelangte Chiffrebriefe werden 4 Wochen aufbewahrt. Die nach dieser
Zeitspanne nicht abgeholten Zuschriften werden vernichtet. Eine Haftung des Verlages für Nachteile durch unchiffriertes
Erscheinen einer als Chiffreanzeige beauftragten Einschaltung ist ausgeschlossen.
Im Fall rechtlicher Komplikationen, insbesondere der Beanstandung der Werbeeinschaltung durch den Werberat,
behält sich der Verlag das Recht vor, die Werbeeinschaltung zu stoppen, vom Auftraggeber eine den Vorgaben des
Werberates entsprechende Adaptierung zu verlangen oder aus diesem Grund vom Auftrag zurückzutreten.
Der Verlag behält sich vor, die Auftragsdurchführung – ohne Angabe von Gründen – von einer Vorauszahlung oder
hinreichender Sicherstellung abhängig zu machen.
Sollte der Auftraggeber gesetzliche Verpflichtungen zur Kennzeichnung seines Unternehmens (etwa bei Anbot
gewerblicher Dienstleistungen gem. § 63 GewO) nicht einhalten, ist der Verlag bei begründetem Verdacht eines
Gesetzesverstoßes zur Bekanntgabe des Namens und der Adresse des Auftraggebers an Dritte (zB Schutzverband
gegen unlauteren Wettbewerb) berechtigt. Der Verlag ist generell berechtigt, Name und Adresse des Auftraggebers
demjenigen mitzuteilen, der Ansprüche aus angeblichen Rechtsverletzungen durch die Werbeeinschaltung
behauptet.
IV. Verrechnung und Zahlungsbedingungen
Die Abrechnung erfolgt nach dem bei Auftragsannahme gültigen Anzeigentarif. Änderungen der Anzeigenpreise treten
auch im Rahmen ständiger Geschäftsbeziehung sofort (auch unterjährig) in Kraft, insbesondere bei Aufträgen, die auf
regelmäßig wiederkehrende Veröffentlichungen oder solche während eines vorweg bestimmten, längeren Zeitraumes
gerichtet sind.
Der Anzeigenpreis gemäß Anzeigentarif errechnet sich aus dem Millimeterpreis. Bei den in der Preisliste der Kronen
Zeitung angeführten Fixformaten wird der Millimeterpreis auf volle € 5,-- aufgerundet (Rundung beim Basistarif und
beim Zuschlag).
Die angegebenen Preise verstehen sich exklusive allfälliger Nebenkosten, Werbeabgaben und gesetzlicher
Umsatzsteuer. Allfällige Abgaben im Zusammenhang mit Gewinnspielen gehen zu Lasten des Auftraggebers, der den
Verlag diesbezüglich schad- und klaglos zu halten hat.
Für Sonderbeilagen oder Sonderseiten sowie für politische Werbung können vom Verlag besondere Preise
festgesetzt werden.
Rechnungen sind sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig. Zahlungen haben ohne Abzug in bar oder per Überweisung
auf das vom Verlag bekannt gegebene Konto zu erfolgen. Überweisungen gelten als rechtzeitig, wenn der
Rechnungsbetrag spätestens 8 Tage nach Rechnungsdatum dem Verlags-Konto gutgeschrieben wurde.
Ein Anspruch auf Mengenrabatt auf Basis der Mengenstaffel besteht nur dann, wenn ein solcher spätestens mit der
ersten Veröffentlichung der Werbeeinschaltung schriftlich durch Übermittlung der "Rabattschluss-Anmeldung" geltend
gemacht wurde. Mengenrabatt und Rabatt auf Basis der Krone Malstaffel sind nicht kombinierbar.
Rabattjahr ist das Kalenderjahr. Aufträge, die bereits vor Abschluss der Rabattvereinbarung erteilt wurden, können
bei der Rabattabrechnung nicht (rückwirkend) berücksichtigt werden. Rabatte können mit Zustimmung des Verlages
sofort bei Rechnungslegung berücksichtigt oder nach Ablauf des Rabattjahres gutgeschrieben werden. Der Verlag
behält sich eine Änderung dieser Verrechnungsart jederzeit vor. Rabatte und sonstige Sonderkonditionen werden allein
nach Maßgabe des tatsächlich realisierten Umsatzes gewährt. Wird der Umsatz gemäß Mengenstaffel/Malstaffel oder
sonstiger Nachlassvorgabe nicht erreicht, erhält der Auftraggeber nach Ablauf der Jahresfrist eine Rabattnachbelastung,
wobei Zinsen in Höhe von 14 % p.a. verrechnet werden.
Rechnungsreklamationen sind innerhalb von 4 Wochen ab dem Ausstellungsdatum schriftlich geltend zu machen.
Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Auftraggeber Verzugszinsen in der Höhe von 14 % p.a. zu bezahlen und ist
zudem verpflichtet, die dem Verlag entstandenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen
Mahn-, Inkasso- und Rechtsanwaltskosten zu ersetzen. Dies betrifft nicht nur gerichtlich bestimmte, sondern auch
vorprozessuale Kosten. Zahlungen werden zuerst auf Kosten und Spesen, dann auf Zinsen und zuletzt auf das Kapital
angerechnet. Der Verlag ist berechtigt, eingehende Zahlungen zuerst auf die älteste Forderung anzurechnen.
Bei Zahlungsverzug oder -einstellung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers oder
diesbezüglichem Eröffnungsantrag ist der Verlag berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Auftraggeber – aus
welchem Titel auch immer – fällig zu stellen. Allenfalls gewährte Nachlässe, Rabatte, Skonti, Provisionen oder sonstige
Vergünstigungen verfallen. Zudem kann der Verlag bei Zahlungsverzug des Auftraggebers die Durchführung bereits
angenommener Aufträge von einer Vorauszahlung abhängig machen.
Bei Zurückziehung von Aufträgen bis zum Anzeigenschluss werden dem Auftraggeber folgende Beträge verrechnet:
20 % des Wertes der Werbeeinschaltung bei Aufträgen für den Text- oder Anzeigenteil; 80 % des Wertes der
Werbeeinschaltung bei Aufträgen in Farbmagazinen sowie bei Sonderwerbe-Aufträgen. Sollte die Stornierung aus
technischen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden können (Einschaltung zB bereits in Druck), wird der gesamte,
für die Werbeeinschaltung vereinbarte Preis verrechnet. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Ansprüche
bleibt vorbehalten.
Bei Betriebsstörungen oder Eingriffen durch höhere Gewalt hat der Verlag Anrecht auf volle Bezahlung der veröffentlichten
Werbeeinschaltung, wenn der Auftrag mit 75 % der Kalkulationsauflage erfüllt ist. Bei einer Erfüllung unter 75 %
ist die Leistung aliquot zu bezahlen.
V. Gewährleistung und Haftung
Allfällige Reklamationen sind bei sonstigem Verlust von Gewährleistungs- und/oder sonstigen Ersatzansprüchen innerhalb
von 5 Tagen ab Erscheinen der Werbeeinschaltung (einlangend) schriftlich und begründet geltend zu machen,
widrigenfalls die vom Verlag erbrachte Leistung als genehmigt gilt.
Bei telefonischer Auftragserteilung oder telefonischer Auftragsänderung übernimmt der Verlag keine Haftung für die
Richtigkeit der Wiedergabe (Haftungsausschluss insbesondere für Hör- oder Satzfehler).
Der Verlag übernimmt keine Haftung für die vom Auftraggeber beigestellten Daten/Informationen und Werbemittel
jeglicher Art, sich daraus ergebende Satzfehler und andere Mängel hat allein der Auftraggeber zu vertreten. Die
Verwendung durch den Verlag erfolgt unter Beachtung der üblichen Sorgfalt, der Verlag haftet nicht für deren
Beschädigung oder Verlust.
Die Gewährleistung und Haftung des Verlages für Fälle der Unmöglichkeit der Leistung und höherer Gewalt oder des
gänzlichen oder teilweisen Nichterscheinens der Werbeeinschaltung aufgrund von nicht aus Verschulden des Verlages
liegenden technischen Mängeln ist ausgeschlossen.
Der Verlag gewährleistet die drucktechnisch einwandfreie Wiedergabe von Werbeeinschaltungen auf Basis der vom
Auftraggeber beigestellten, den in Punkt III.1. genannten Richtlinien entsprechenden Druckunterlagen. Beigestellte
Probedrucke und Proofs, welche nicht auf Auflagenpapier oder mit simulierter Papierweiße sowie nicht mit angegebener
Farbdichte, ohne simulierter Punktzunahme und Farbannahme des Zeitungsdrucks erstellt sind, stellen keine
farbverbindliche Vorgabe dar.
Für geringfügige Mängel/Minderleistungen wird keine Gewähr geleistet und nicht gehaftet. Wird etwa über
Wortanzeigen Farbe gedruckt (Shadow print), dadurch jedoch die Lesbarkeit nicht beeinträchtigt, begründet dies keinen
Anspruch gegen den Verlag. Ebenso begründen vom Verlag zu vertretende Druckfehler, die den Sinn der Anzeige
nicht wesentlich beeinträchtigen, keine Ersatz- oder Preisminderungsansprüche.
Die Produktion erfolgt aus Aktualitätsgründen auf Schnelllaufautomaten, weshalb bei Sonderwerbeformen (Kleber,
Beihefter, Tip-on-Cards usw.) aus technischen Gründen eine 100%ige Streuung nicht garantiert werden kann. Eine
Toleranzgrenze von 5 % gilt als vereinbart.
Wird der Erscheinungstermin der Werbeeinschaltung aus technischen Gründen ohne vorherige Benachrichtigung des
Auftraggebers verschoben, kann weder die Zahlung verweigert noch Preisminderung oder Schadenersatz verlangt
werden. Generell wird für das Erscheinen der Werbeeinschaltung in bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen
keine Gewähr geleistet und nicht gehaftet. Ausgenommen sind Aufträge, deren Wirksamkeit ausdrücklich von der
Einhaltung bestimmter Termine oder – bei Bezahlung des tariflichen Platzierungszuschlages – von einer bestimmten
Platzierung abhängig gemacht wird.
Im Falle erheblicher, vom Verlag zu vertretender Mängel (zB Unvollständigkeit der Werbeeinschaltung mit
wesentlicher Beeinträchtigung der Werbewirkung; Nichterscheinen der Zeitung oder der Werbeeinschaltung),
wird Ersatz durch Nachholung der mangelfreien Werbeeinschaltung zum nächstmöglichen Termin geleistet.
Ein Preisminderungsanspruch besteht nur, wenn die Ersatzeinschaltung für den Auftraggeber unzumutbar ist.
Weitergehende Gewährleistungsansprüche werden ausdrücklich ausgeschlossen.
Soweit eine Haftung des Verlages für Schäden des Auftraggebers nach diesen AGB oder allgemeinen Rechtsvorschriften
in Betracht kommt, besteht diese nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ausgenommen bei Vorsatz ist die Haftung
mit dem auf den betroffenen Teil der Auflage entfallenden anteiligen Einschaltungsentgelt absolut begrenzt und für
entgangenen Gewinn, Folgeschäden, reine Vermögensschäden sowie für alle mittelbaren Schäden ausgeschlossen.
Insbesondere ist eine Haftung des Verlages für Schäden, die durch Nichterscheinen der Werbeeinschaltung an einem
bestimmten Tag oder durch Druck-, Satz- oder Platzierungsfehler entstehen, ausgeschlossen.
VI. Schlussbestimmungen
Auf sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Verlag ist ausschließlich österreichisches
Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes und der internationalen Verweisungsnormen anwendbar.
Als Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen gilt Wien.
Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und
dem Verlag wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Wien vereinbart. Für
Verbrauchergeschäfte gelten die Bestimmungen des KSchG.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen und der unter Zugrundlegung dieser Bedingungen geschlossene Verträge nicht. Anstelle
einer allenfalls unwirksamen Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die in rechtlich zulässiger Weise der
unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.